Dezember | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und Istanbul-Konvention
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), 1959 auf Beschluss des Europarats mit Sitz in Straßburg gegründet, ist seit 1. November 1998 ständiges Organ des Europarats.
Der EGMR überprüft mögliche Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Richterinnen und Richter aus den 47 Mitgliedstaaten des Europarats werden von der parlamentarischen Versammlung gewählt. Die "Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" gilt weit über die Grenzen der Europäischen Union und über den geografischen Kontinent Europa hinaus: Mitglieder sind beispielsweise auch die Türkei, Russland, Armenien, Aserbaidschan und Georgien.
Einzelpersonen oder Personengruppen können gegen einen Vertragsstaat Beschwerde führen, wenn zuvor alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention fest, so kann er der verletzten Partei eine Entschädigung zusprechen. Besondere Schutzrechte für Frauen sieht die EMRK bis auf das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 nicht vor. Hohe Hürden hinsichtlich der Beweislage und der Schwere der Diskriminierung machten es bisher schwierig, beim EGMR erfolgreich Beschwerde wegen Genderdiskriminierung einzulegen.
Das "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt", das am 11. Mai 2011 in Istanbul beschlossen wurde, stärkt die Rechte der Frauen dagegen explizit. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, umfassende Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt zu ergreifen.