Kommentare zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
Robert Thiele: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2011 und Blum/ Häusler/ Meyer: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2014
Die niedersächsische kommunale Gleichstellungsbeauftragte ist gesetzlich in der niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) in § 8 NKomVG verankert. Hier ist die Pflicht zu ihrer Bestellung festgelegt, die Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Berufung und Abberufung, auch die Regelung für die Bestellung einer ständigen Stellvertreterin.
In § 9 NKomVG "Verwirklichung der Gleichberechtigung" hat der Gesetzgeber die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten festgelegt. Außerdem findet sich hier eine Berichtspflicht der oder des Hauptverwaltungsbeamten (gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten) über die Aktivitäten der Kommune zur Verwirklichung von Gleichberechtigung.
Die Reform des Kommunalverfassungsrechtes, die im November 2011 in Kraft trat und die Niedersächsische Gemeindeordnung, die Niedersächsische Landkreisordnung und das Gesetz über die Region Hannover ersetzte, hat keine substantiellen Veränderungen für die kommunale Gleichstellungsbeauftragte gebracht, sondern wurde lediglich redaktionell überarbeitet. Der bisherige § 4a NLO bzw. 5a NGO, mit "Gleichstellungsbeauftragte" überschrieben, wurde allerdings durch nun zwei Paragrafen ersetzt: § 8 NKomVG "Gleichstellungsbeauftragte" und § 9 NKomVG "Verwirklichung der Gleichberechtigung". Die Unterteilung der bisherigen Vorschriften in zwei Paragrafen soll die Rechtsanwendung erleichtern (Quelle: Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode Drucksache 16/2510).
In den beiden vorliegenden Kommentaren des NKomVG sind die beiden Paragrafen zur kommunalen Gleichstellungsarbeit in wichtigen Punkten kommentiert. Beide Kommentare können in der Praxis eine wesentliche Entscheidungshilfe bei Unsicherheiten in der Auslegung der Gesetzlichen Bestimmungen oder in Konfliktfällen sein.
So weisen beide im Hinblick auf die Frage, welche Entscheidung Gemeinden, die nicht zur Bestellung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet sind, im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis treffen können, darauf hin, dass die Bestellung so vorgenommen werden muss, dass die Gleichstellungbeauftragte die ihr nach § 9 NKomVG obliegenden Aufgaben auch erfüllen kann. Abweichend von Thiele weisen Blum/ Häusler/ Meyer darauf hin, dass sich die Abfassung einer eigenen Satzung für die ehren- oder nebenamtliche Gleichstellungsbeauftragte kaum lohne. Er empfiehlt eine Regelung in der Hauptsatzung, die auch der vom Gesetz hervorgehobenen kommunalpolitischen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten gerecht wird, da die Regelungen denen der hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragte entsprechen (Blum/ Häusler/ Meyer, Rn 21). Thiele weist darauf hin, dass für die Bestellung der Stellvertreterin das Einvernehmen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht erforderlich sei.
Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob die Weisungsunabhängigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Klagerecht einräumt. Thiele weist drauf hin, dass der Rechtsschutz der Gleichstellungsbeauftragten in jedem Fall die Kommunalaufsicht gewährleistet; Blum u.a. weisen darauf hin, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme eine gerichtliche Überprüfung einer entsprechenden Weisung herbeiführen kann.
Es werden weitere verschiedene Regelungen des Gesetzes unterschiedlich detailliert kommentiert, so dass sich durchaus empfiehlt, bei Unsicherheiten beide Kommentare zurate zu ziehen.
Die Autoren beider Werke verwenden im Text (abgesehen vom Passus über die Gleichstellungsbeauftragte und ihrer Stellvertreterin und dem Zitat des Gesetzestextes) ausschließlich die männliche Sprachform. Dies ist sehr zu bedauern, da doch das Niedersächsische Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache bereits 1989 in Kraft trat und noch immer zu konstatieren ist, dass eine durchgängige Befolgung auch nicht nahezu erfolgt ist. Gerade angesichts dieser Situation ist Routine in der geschlechtergerechten Sprachanwendung unabdingbar und dieses Vorgehen überhaupt nicht gutzuheißen.Robert Thiele: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage, hrsg. vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, Kohlhammer - Deutscher Gemeindeverlag, Kiel 2011, www.kohlhammer.de
Blum/ Häusler/ Meyer (Hrsg.): Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), Kommentar, 3. Auflage, Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2014, www.kommunalpraxis.de