Schleswig-Holstein | Zum Prostituiertenschutzgesetz berät das Landesamt
22. Juni 2017
Am 1. Juli 2017 tritt das Gesetz zur Regulierung von
Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen
Personen (Prostituiertenschutzgesetz)
in Kraft. Durch das Gesetz werden erstmals in Deutschland umfassende
Regelungen im Hinblick auf die Anmeldung und Gesundheitsberatung von
Prostituierten geschaffen. Kernelement des Gesetzes ist weiter die
Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe.
Um den vorrangigen Schutz der in der Prostitution
Tätigen in Schleswig-Holstein gewährleisten zu können, werden sämtliche
Aufgaben, die sich auf das Anmeldeverfahren beziehen auf das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD)
in Neumünster übertragen. Dazu gehören gesundheitliche Beratung, ein
allgemeines Informations- und Beratungsgespräch, Durchführung des
Anmeldeverfahrens sowie die Ausstellung der Anmelde-und gegebenenfalls
Aliasbescheinigung.
Durch die geringere Ortsnähe zum Lebens-/Tätigkeitsbereich der Prostituierten soll die größtmögliche Anonymität beim Behördengang sichergestellt werden. Die Anmeldebehörde wird flankiert durch eine nach Landesrecht anerkannte Beratungsstelle. Diese soll durch begleitende Aufklärungs- und Beratungstätigkeit die Betroffenen auf freiwilliger und vertrauensvoller Basis unterstützen und bei Bedarf an weitere Fachstellen (Drogenberatung, Frauenhäuser, Existenzgründung etc.) vermitteln.
Das Ausfertigen der Anmeldebescheinigung erfolgt zunächst ausschließlich nach telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung. Künftig wird die Terminvergabe online erfolgen. Sollte es im Zuge der Umsetzung zu Schwierigkeiten bei der Terminvergabe kommen, entstehen den Betroffenen keine Nachteile. Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Für die Erteilung der ab 1. Juli 2017 für die Neuaufnahme eines Prostitutionsgewerbes erforderlichen Erlaubnis sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese prüfen auch die von den Prostitutionsgewerbetreibenden vorzulegenden Betriebskonzepte sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen zum Schutz der Prostituierten. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies den Kreisen und kreisfreien Städten bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.