Geschlechtsbezeichnung 'divers' eingeführt
17. Dezember 2018
Das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden
Angaben", ist vom Bundestag verabschiedet worden und hat am 14.12.18
auch den Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz wird das
Personenstandsgesetz (PStG) angepasst und damit die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 umgesetzt.
Menschen, die wegen einer Variante ihrer Geschlechtsentwicklung weder
dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet
werden können (Intersexuelle), haben nun die Möglichkeit, im
Geburtenregister neben den Angaben "männlich", "weiblich" sowie dem
Offenlassen des Geschlechtseintrages die vom BVerfG geforderte weitere
positive Bezeichnung zu wählen; diese lautet divers.
Für die Eintragung zum Zeitpunkt der Geburt eröffnet § 22 Absatz 3 PStG diese vier Eintragungsmöglichkeiten. Älteren Betroffenen gibt der neu geschaffene § 45b PStG die Möglichkeit, die bisher registrierte Geschlechtsangabe und auch die Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Als Nachweis dafür ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, über die die Betroffenen regelmäßig bereits verfügen werden. Die Bescheinigung muss nicht aktuell sein, vielmehr reichen auch Bescheinigungen vom Zeitpunkt der Geburt oder aus späteren Untersuchungen aus. Ein psychologisches Gutachten ist nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Nachweis an Stelle einer ärztlichen Bescheinigung durch eine eidesstattliche Versicherung geführt werden.
Das Gesetz schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen an einem möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens und dem öffentlichen Interesse, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister weiter valide zu halten.