Unter der Überschrift "Stillstand beenden - moderne Gleichstellungspolitik verwirklichen und als Land vorangehen" haben die Landtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag im Niedersächsischen Landtag beschlossen. Das Niedersäschische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) soll novelliert werden. Die Antragsstellerinnen haben insbsondere folgende 12 Punkte in ihrem Antrag benannt:
- In allen Dienststellen muss es zu den Fachaufgaben gehören, Gleichstellungsaspekte und die Auswirkungen des Verwaltungshandelns und von Entscheidungen auf die Geschlechter zu berücksichtigen („Gender Mainstreaming“). Die Vielfalt unterschiedlicher Lebensweisen und -perspektiven sowie die Verschränkung verschiedener Diskriminierungsaspekte sollen in Diskussions- und Entscheidungsprozesse als Fachaufgabe einfließen.
- Beschäftigtengremien müssen paritätisch besetzt werden. Entsendung von Mitgliedern in Aufsichtsräte durch das Land muss paritätisch erfolgen. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen. Als Sanktion im Falle der Zuwiderhandlung bleibt das Mandat unbesetzt.
- Sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz sind mit Maßnahmen und Prozessen zur Prävention und Intervention aktiv entgegenzuwirken. Pflichtverletzungen müssen von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion nachgegangen und seitens der Dienststelle konsequent geahndet werden.
- Der Schutz und die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten sollen gestärkt und abgesichert werden. Das bedeutet u. a., dass diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an fachliche Aufträge oder Weisungen gebunden ist, und umfasst auch die Einführung eines Klagerechts der Gleichstellungsbeauftragten. Ihre Funktion gilt es darüber hinaus um strategisch planerische Aufgaben zu ergänzen.
- Die Landesregierung soll alle zwei Jahre gleichstellungsrelevante Daten in einer Statistik vorlegen.
- Alle Stellen einschließlich der Führungspositionen müssen teilzeitgeeignet sein. Teilzeitarbeit ist grundsätzlich personell auszugleichen.
- Geschlechtergerechte Sprache muss in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in der allgemeinen Sprache und Darstellung und der öffentlichen Kommunikation in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes angewendet werden. Geschlechtergerechte Sprache soll auch Personen berücksichtigen, die intergeschlechtlich sind oder deren Geschlechtsidentität nicht binär ist.
- Jede Dienststelle, die laut NGG §15 (1) keinen Gleichstellungsplan erstellen muss, definiert jedoch spezifische Gleichstellungsziele für die Dienststelle. Die Erstellung und Einhaltung liegt jeweils im Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung. Die Nicht-Einhaltung ist schriftlich zu begründen. Bei Nicht-Einhaltung kann eine Personalentscheidung zulasten des unterrepräsentierten Geschlechts nur mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten umgesetzt werden.
- Bei Beanstandungsverfahren muss die Dienststelle auf Verlangen der Gleichstellungbeauftragten das Verfahren der nächsthöheren Dienststelle vorlegen.
- Dienststellen sind verpflichtet, Beurteilungsverfahren regelmäßig auf ihre Wirksamkeit in Bezug auf Gleichstellung zu evaluieren.
- Bei einer Mehrheitsbeteiligung des Landes an Unternehmen ist sicherzustellen, dass die Grundsätze des NGG eingehalten werden.
- Institutionelle Zuwendungen des Landes erhält nur, wer die Zielsetzung des Gleichberechtigungsgesetzes anwendet und dies auch nachweist.
Der Antrag wurde im Plenum beraten und dann in den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen. Der Antrag steht als Drucksache 19/533 auf der Website des Landtages zur Verfügung.
Das derzeit gültige Gesetz von 2011 finden Sie hier zum Abrufen.