Am 1. August 2024 ist der Teil des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) in Kraft getreten, der die Anmeldung der Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt regelt. Wer sich jetzt anmeldet, kann im November Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Denn § 4 SBGG sieht vor, dass die Änderung drei Monate vor der persönlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die persönliche Erklärung abgegeben und der Geschlechtseintrag sowie die Vornamen geändert werden.
Durch das Inkrafttreten des § 4 SBGG am 1. August ermöglicht der Gesetzgeber, dass Personen bereits mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes am 1. November 2024 die persönliche Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen abgeben können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfamilienministeriums.
Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12. April 2024 vom Bundestag verabschiedet und am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 1. November 2024 vollständig in Kraft.