Am 1. Juni ist das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Es sieht gestaffelte Mutterschutzfristen vor, die es Frauen nach Fehlgeburten ermöglichen, sich zu erholen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.
Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es der abhängig beschäftigten Frau ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nimmt oder nicht. Zudem wird die Länge der Mutterschutzfristen bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) klargestellt. Die Schutzfrist beträgt einheitlich 14 Wochen. Entsprechende Regelungsänderungen gibt es für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld abgesichert haben, und Bundesbeamtinnen und Soldatinnen.
Quelle: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend