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Anhörung zum Gesetzesentwurf im Nds. Landtag

Am 30.10.2025 fand im Sozialausschuss des Nds. Landtags eine Anhörung von Verbänden zum Gesetzesentwurf statt. Die LAG Gleichstellung, die Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung e.V., der Landesfrauenrat Niedersachsen,  die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (lakog) und der DGB begrüßten das Gesetz. Die Stellungnahmen der Vernetzungsstelle und der LAG, die zuvor schriftlich eingereicht wurden, können hier abgerufen werden:

Die Stellungnahme der Vernetzungsstelle zum Download.

Zur Website der LAG Gleichstellung.

Landesregierung beschließt Einbringung des Entwurfs des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) in den Landtag

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 17.6.2025 die Einbringung des Entwurfs zur Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) in den Landtag beschlossen. Damit soll die strukturelle Benachteiligung von Frauen im öffentlichen Dienst weiter abgebaut und dafür gesorgt werden, dass nicht das Geschlecht entscheidend für den beruflichen Fortschritt ist, sondern die jeweilige Qualifikation. Zu den Schwerpunkten des NGG gehört deshalb, dass Arbeitsplätze bei einer Unterrepräsentanz von Frauen aufgrund struktureller Benachteiligung öffentlich ausgeschrieben werden sollen. Auf eine Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Besetzung mit einer internen oder dienststellenübergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann. Zudem sollen die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit gestärkt und unterstützt werden. Daher sollen diese künftig die Möglichkeit eines zweistufigen Beanstandungsverfahren sowie ein Klagerecht erhalten.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Gremien in der öffentlichen Verwaltung paritätisch besetzt werden und eine geschlechtergerechte Sprache zur Anwendung kommt.

Weiterhin soll die bisherige Berichtspflicht der Landesregierung – einschließlich der regelmäßigen Befragung aller niedersächsischen Dienststellen – durch die Einführung einer Gleichstellungsstatistik ersetzt werden. Um den Bürokratieaufwand zu senken, wird im neuen NGG der Zeitraum für die Erstellung eines Gleichstellungsplans von drei auf vier Jahre ausgeweitet.

Nicht umfasst vom Geltungsbereich des Gesetzes sind die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe sowie die wirtschaftlich selbstständig geführten Einrichtungen der Kommunen. Sie sollen allerdings künftig aktiv und eigenständig Gleichstellungsmaßnahmen entwickeln, die geeignet sind, struktureller Benachteiligung – insbesondere von Frauen – entgegenzuwirken.

„Ich bin überzeugt davon, dass ein novelliertes Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz der richtige Hebel wäre, um gerade im Bereich der Personalentwicklung, bei der Besetzung von Gremien, aber auch mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einen wichtigen Beitrag für die Gleichberechtigung von Frauen im öffentlichen Dienst in Niedersachsen zu leisten“, begrüßt Niedersachsens Gleichstellungsminister Dr. Andreas Philippi den Kabinettsbeschluss. „Der öffentliche Dienst und all seine Institutionen haben per Grundgesetz die Verpflichtung, aktiv tätig zu werden, um die tatsächliche, und nicht nur die rechtliche, Gleichstellung von Frauen weiter voranzubringen. Diesem Verfassungsauftrag wollen wir mit der Novellierung des aktuellen NGG entsprechen.“

Quelle: Pressemitteilung Nds. Staatskanzlei, 17.6.2025, www.niedersachsen.de 

Der Gesetzesentwurf Drucksache 19/7500 steht auf der Website des Nds. Landtags zur Verfügung.

LAG Gleichstellung | Die Novellierung des Nds. Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) bringt Einsparungen in Milliardenhöhe anstelle von mehr Bürokratie

Im Forderungskatalog zum Bürokratieabbau („Einfacher, schneller, günstiger - staatliche Handlungsfähigkeit sichern. Kommunale Impulse zur Umsetzung des angekündigten Bürokratieabbaus, NLT Heft 3/2025) argumentieren die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen einmal mehr mit vermeintlichen Bürokratielasten gegen die Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG):

„Insofern fordern wir […] keine neuen Bürokratielasten im Nds. Gleichberechtigungsgesetz oder bei der Schaffung der Nds. Katzenverordnung.“

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbüros Niedersachsen (LAG Gleichstellung) zeigt sich entsetzt über die Selbstverständlichkeit des NLT, den Schutz und die Stärkung von Frauenrechten in einem Atemzug mit Katzenschutz gleichzusetzen. Angesichts dieser Herabsetzung drängt sich die Frage auf, woher der enorme Gegenwind des NLT zur längst überfälligen und notwendigen Novellierung eigentlich kommt? Immerhin ist die Überarbeitung und Anpassung von Gesetzestexten an neue gesellschaftliche Realitäten eine gängige parlamentarische Praxis und notwendiger Teil einer funktionierenden Demokratie.

Geht es hier wirklich um Bürokratieabbau oder die Angst, zukünftig Macht und Verantwortung mit Frauen fair zu teilen?

Die Behauptung, die Stärkung und der Schutz von Frauenrechten müsse hinter dem Abbau von Bürokratie zurückstehen, ist unhaltbar und zeigt einmal mehr die strukturelle Benachteiligung von Frauen in unserer Gesellschaft sowie den wachsenden Antifeminismus. Was der NLT für bürokratischen Aufwand hält, stellt in Wahrheit eine Grundlage dar, in Zukunft Kosten in Milliardenhöhe einzusparen. Anhand der folgenden drei Beispiele lässt sich das leicht belegen:

Gewalt gegen Frauen

Die gesellschaftlichen Folgekosten von häuslicher und sexualisierter Gewalt gegen Frauen belaufen sich für Deutschland demnach auf circa 54 Milliarden Euro pro Jahr. Das ist die unglaubliche Summe von 148 Millionen Euro pro Tag.

Finanzielle Abhängigkeit vom Täter führt dazu, dass Frauen (und ihre Kinder) in Gewaltbeziehungen bleiben. Ein großes finanzielles Gefälle sowie unfaire Aufteilung der unbezahlten Carearbeit in Partnerschaften (bedingt durch vermeintliche Vorteile wie z.B. Ehegattensplitting) können immer auch zu verzerrten Machtverhältnissen führen. Je unabhängiger Frauen finanziell sind, desto weniger beanspruchen sie die Haushalte von Kommunen und Ländern.

Altersarmut

Im Jahr 2022 hat der Staat rund 17 Milliarden Euro ausgegeben, um Rentner:innen gezielt gegen Altersarmut zu unterstützen. Vor allem Frauen landen auf Grund von Teilzeit und langen Erziehungszeiten in der Altersarmut. Der aktuelle Entwurf des NGG soll Frauen dabei unterstützen, diesen sogenannten „Mommytracks“ zu entgehen und nicht nur ein auskömmliches Einkommen, sondern auch eine existenzsichernde Rente zu erhalten.

Fachkräftemangel

Dem Staat fehlen nach aktueller Einschätzung des dbb beamtenbund und tarifunion über 570.000 Mitarbeiter:innen. Ein Grund dafür: Eltern - vor allem Müttern - fehlt es an adäquaten Kinderbetreuungsplätzen. Das führt zu längeren Ausfallzeiten und geringeren Teilzeitarbeitszeiten. Diese Stunden fehlen den Verwaltungen. Deswegen braucht es klare und faire Regelungen, um Frauen, die auf Grund ihres Geschlechts strukturell benachteiligt sind, die gleichen Chancen im Berufsleben zu ermöglichen. Die Kosten und die Bürokratie, die die unbesetzten Stellen schon heute verursachen, liegen schnell bei mehreren 10.000 Euro pro unbesetzter Stelle.

Angesichts dieser eindeutigen Fakten fordert die LAG Gleichstellung, dass der NLT seine haltlosen Bedenken aufgibt. Die Landesregierung muss das NGG novellieren und den Schutz und die Stärkung von Frauenrechten fördern. So gelingt eine gleichberechtigte Teilhabe mit dem Bonus, dass kommunale Haushalte sogar finanziell entlastet anstatt bürokratisch belastet zu werden.

Quelle: Pressemitteilung der LAG Gleichstellung. Die Mitteilung sowie Quellen zu den angegebenen Statistiken finden Sie auf der Website der LAG Gleichstellung

Zur Berichterstattung um den Entwurf für das „Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz“

Der Entwurf von Sozial- und Gleichstellungsminister Andreas Philippi (SPD) für eine bessere Frauenförderung im öffentlichen Dienst, das „Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz“ (NGG), wurde in der Berichterstattung von Kommunalverbänden, der Industrie- und Handelskammer, der Landwirtschaftskammer und den Handwerksverbänden massiv kritisiert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) vertritt die die gegenteilige Position und fordert weitergehende Rechte der Gleichstellungsbeauftragten.

Viele Behauptungen in der Berichterstattung über Neuerungen sind bereits jetzt gelebte Praxis

In der Kritik steht vor allem die Verschärfung der Vorgabe, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung die weibliche Kandidatin gegenüber männlichen Bewerbern den Vorzug genießen muss. Dies gilt nur wenn eine Unterrepräsentanz besteht. Das war bisher nicht verpflichtend formuliert. In vielen Kommunen ist dies aber bereits gelebte Praxis. Allerdings können die meisten Gleichstellungsbeauftragten an einer Hand abzählen, wie oft diese Situation in der Realität eintritt: Nach unserer Umfrage liegt der Wert unter 1%.

Außerdem darf die Gleichstellungsbeauftragte bei Unterrepräsentanz bereits jetzt eine zweite Ausschreibung oder eine Verlängerung verlangen: Auch hier liegt der Wert bei 1-2% der Verfahren im Jahr.

Nimmt die Kommune den Verfassungsauftrag ernst, sollte sich dies eigentlich in diesen wenigen Fällen von selbst verstehen. Von einer überbordenden Bürokratie können wir in der Praxis wirklich nicht sprechen.

Was ist für Kommunen wirklich neu im NGG:

  • Die Definition der strukturellen Benachteiligung von Frauen (§3 Abs. 8) als durchgängiges Prinzip im Gesetz führt zu Klarheit und stärkt den Gedanken der Frauenförderung. Denn noch immer sind Frauen struktureller Diskriminierung ausgesetzt- dies wird zu einem Bürokratieabbau führen, da eine zahlenmäßige Unterrepräsentanz von Männern nicht mehr berücksichtigt wird.
  • Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist verpflichtend. Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sorgen täglich dafür, dass Gleichstellung als Leitprinzip im Verwaltungshandeln gelebt wird. Gender Mainstreaming ist Grundsatz im Verwaltungshandeln. Dies entspricht den Vorgaben der Europäischen Union und dem Verfassungsauftrag.
  • Die Sorge- und Lohnarbeit müssen miteinander vereinbar sein und ArbeitgeberInnen müssen dafür die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. Außerdem wurde Familienarbeit durch den Faktor Pflege ergänzt. Dies trägt der aktuellen gesellschaftlichen Situation Rechnung.
  • Die kommunalen Eigenbetriebe und selbstständig geführten Einrichtungen der Kommune werden einbezogen, da diese aus staatlichen Mittel finanziert werden und somit vom GG Art. 3 Abs.2 S. 2 mitgemeint sind. Dies ist eine verfassungsgemäße und notwendige Klarstellung.
  • Änderungen für den Gleichstellungsplan: Verlängerung des Berichtszeitraums von drei auf vier Jahre und Herausnahme von Männern als unterrepräsentiertes Geschlecht. Dies wird verbunden mit einer Wirkungskontrolle, da so die Ergebnisse in den nächsten Gleichstellungsplan miteinfließen können. Es handelt sich also um eine sinnvolle Änderung.
  • Die Pflicht zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung der Beurteilungsverfahren stärkt in besonderem Maße die hohe Relevanz des §33 GG im Verwaltungshandeln.
  • Wichtige Themen, die die Gleichstellung langfristig stärken, wie Mobile Arbeitsformen15 und gendergerechte Sprache §17, wurden mit aufgenommen. Es gibt keine konkreten Vorgaben zur geschlechtergerechten Sprache– dies lässt allen Verwaltungen Spielraum, um zielgruppenangemessen zu formulieren.
  • Das Leitprinzip Gleichberechtigung in jeglichem Verwaltungshandeln stärkt die Bedeutung der Aufgabe als Querschnittsaufgabe und entspricht dem Verfassungsauftrag.

Unsere Einschätzung aus der täglichen kommunalen Gleichstellungsarbeit

Das Gesetzbringt einige Klarstellungen, die dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes und der aktuellsten Rechtsprechung entsprechen. Dies gilt nun auch für die Tochterunternehmen, was überfällig war. Da es weiterhin keine Sanktionen gibt, hängt eine Veränderung in Richtung Gleichstellung vom Willen von Verwaltung und Politik vor Ort ab. Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte kann weiterhin Vorschläge machen und Entscheidungen anmahnen – mehr nicht! Die Berichterstattung betont einen bürokratischen Aufwand, der in der Praxis nicht zu erwarten ist.

Quelle: Pressemitteilung der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichstellungsbüros Niedersachsen, www.gleichstellung-niedersachsen.de

Landesregierung gibt Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG) zur Verbandsbeteiligung frei

Die Niedersächsische Landesregierung möchte Benachteiligungen für Frauen im öffentlichen Dienst abbauen und zu diskriminierungsfreien Strukturen für alle Beschäftigten unabhängig vom Geschlecht beitragen. Hierzu hat das Kabinett in seiner Sitzung am 14.5.2024 einem Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) zugestimmt und diesen zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

„Mit der Novelle des Gleichstellungsgesetzes möchten wir einen großen Schritt machen hin zu mehr Chancengleichheit im öffentlichen Dienst“, betont Gleichstellungsminister Dr. Andreas Philippi, der den Gesetzentwurf im Kabinett vorgestellt hat.

Der Entwurf für ein neues NGG sieht unter anderem diskriminierungsfreie Beurteilungsverfahren, paritätische Gremienbesetzungen sowie erstmalig ein Klagerecht für Gleichstellungsbeauftragte vor. Zudem sollen die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf deutlich verbessert werden. Die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Bereits seit 1989 ist die Verpflichtung zur geschlechtergerechten Formulierung und die Sichtbarmachung von Frauen in unserer Rechts- und Verwaltungssprache vorgeschrieben. Der Vorschlag einer Aufnahme einer Regelung zur diskriminierungsfreien Sprache ins NGG führt diese Verpflichtung fort und befriedigt zugleich die Bedürfnisse der Praxis, die einschlägigen Vorschriften in einem Gesetz zu vereinen.

Von besonderer Bedeutung ist der Vorschlag, das gesamte Verwaltungshandeln unter Gleichstellungsaspekten zu betrachten. Damit soll das Bewusstsein für dieses Thema geschärft werden. Dies ist auch notwendig, da auch in der öffentlichen Verwaltung Nachholbedarf beststeht, zum Beispiel in Hinblick darauf, dass in den jeweils höchsten Besoldungs- und Entgeltgruppen jeder einzelnen Laufbahngruppe Frauen immer noch deutlich unterrepräsentiert sind. „Mit einem neuen NGG bestünde die Chance mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen. Das, so Dr. Andreas Philippi, sei zentral für eine konsequente Gleichstellungspolitik, aber auch klug im Hinblick auf Fachkräftemangel und demografischen Wandel.“

Bereits 1994 hatte das Land Niedersachsen ein erstes Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet, das sich ganz der Förderung von Frauen widmete. Dieses aktuelle NGG hat auch über die Jahre durchaus in einzelnen Bereichen Wirkung gezeigt. Im Jahr 2010 aber sind viele Regeln der Frauenförderung aufgeweicht worden. Der Verfassungsauftrag der Gleichberechtigung konnte deshalb nur teilweise umgesetzt werden.

Philippi: „Wir haben uns das Ziel gesetzt, in dieser Legislaturperiode das NGG wieder zu einem schlagkräftigen Instrument der Frauenförderung zu machen. Ich freue mich, dass wir diesem Ziel heute ein ganzes Stück nähergekommen sind.“ Mit dem Entwurf für ein neues NGG bekennt sich das Land in seinem Zuständigkeitsbereich zu umfassender und echter Gleichstellung. Wir möchten verkrustete Strukturen von Benachteiligung und Diskriminierung abbauen.

Über 60 Verbände und Institutionen erhalten in den nächsten Wochen Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Gesetzesentwurf ist auf der Website der Staatskanzlei abrufbar. 

Quelle: Pressemitteilung der Nds. Landesregierung vom 14.5.2024

Postkarte zum Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG)

Die LAG Gleichstellung hat zum Internationalen Frauentag eine Postkarte entworfen, um an den Nds. Ministerpräsidenten zu appellieren, ein starkes NGG zu ermöglichen und sich vom Gegenwind über den vermeintlich erhöhten Bürokratieaufwand nicht einnehmen zu lassen. Die Postkarte kann digital, per Mail und Social Media verbreitet werden oder selbst ausgedruckt und an den Ministerpräsidenten verschickt werden. Darüber hinaus stehen Informationen zum NGG und einer Briefvorlage zum Versenden an die Mitglieder des Landtages auf der Website der LAG Gleichstellung zur Verfügung.

Niedersächsische Verfassung

Artikel 3 Abs. 2
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

Stellungnahmen zum Gesetzentwurf

Einige Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen sind veröffentlicht.

Hier können Sie die Stellungnahme der Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung als pdf-Dabei abrufen.

Weitere Stellungnahmen:

Landesfrauenrat Niedersachsen - Zur Website des LFR

LAG Gleichstellung - Zur Website der LAG

Deutscher Juristinnenbund - Zur Website des djb