Das sächsische Innenministerium plant ein Gesetz zur „Entlastung der Kommunen“ in Form eines sogenannten „Kommunen Freiheitsgesetzes“. Wie aus der Stellungnahme der LAG Sachsen und einem Bericht in der tageszeitung (taz) zu entnehmen ist, werden darin verschiedene Vorschläge zu Gesetzesänderungen gemacht. Die Vorschläge 2 und 3 lauten: „Pflichten zur Bestellung von Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu reduzieren bzw. zu streichen.“
Wir stimmen den Kolleginnen der LAG Sachsen sowie dem Kommentar des Deutschen Gewerkschaftsbundes Sachsen zu, dass diese potentiellen Vorhaben zur gesetzlichen Einschränkung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags der Kommunen skandalös und verfassungswidrig sind. Im Artikel 3 Grundgesetz ist eindeutig verankert, dass alle staatlichen Institutionen verpflichtet sind, die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern“ und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Staatliche Untätigkeit verbietet sich! Zudem würde eine solche Maßnahme internationalen Verpflichtungen widersprechen, die Deutschland unterschrieben hat, insbesondere der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), die ausdrücklich zur Sicherstellung institutioneller Gleichstellungsarbeit aufruft.