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Stellungnahme der LAG der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu den Vorschlägen des Sächsischen Innenministeriums für das Kommunen Freiheitsgesetz

Das Sächsische Innenministerium (SMI) schlägt zur Schaffung von mehr kommunaler Freiheit und Eigenständigkeit vor, u. a. die Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher kommunaler Gleichstellungsbeauftragter aus dem Gesetz zu streichen. Dazu nimmt die LAG Sachsen Stellung.

Die Positionen der Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen sind in Gefahr.

Dagegen gilt es Stellung zu beziehen und klar zu machen, dass die kommunalen und auch internen Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen keine Verhandlungsmasse für Kosteneinsparungen in den Kommunen sind!

Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD führt auf Seite 49 aus, dass die Kommunen in Sachsen langfristig und nachhaltig entlastet werden sollen. Diesem Anliegen widersprechen wir nicht.

Weiter heißt es dort, dass geplant ist, dafür eine Reformkommission unter Beteiligung der kommunalen Ebene einzusetzen und ein Gesetz zur Stärkung der kommunalen Freiheit und Verantwortung zu erarbeiten. Mit diesem Gesetz – Kommunales Freiheitsgesetz – soll auch die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und die Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) novelliert werden, um den Landkreisen und Kommunen mehr Ermessensspielräume einzuräumen.

Konkret bedeute dies entsprechend der vorliegenden Vorschläge des Sächsischen Innenministeriums (SMI) unter Einbeziehung von Vorschlägen aus SSG und SLKT die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu reduzieren bzw. ganz aus SächsGemO und SächsLKrO zu streichen sowie die kommunalen Dienststellen aus dem Geltungsbereich des Sächsischen Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) herauszunehmen. 

Das ist eine Missachtung des Koalitionsvertrages und des verfassungsmäßigen Auftrages der Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen. 

Die aus § 64 SächsGemO und § 60 SächsLKrO resultierende Pflicht zur Bestellung von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten resultiert aus diesem verfassungsmäßigen Grundauftrag des Artikels 3 GG.

Mit dem geplanten Entfall dieser Verpflichtung würde Sachsen hinter den gleichstellungspolitischen Standard aller anderen Bundesländer zurückfallen und sich mit Sicherheit verfassungswidrig verhalten, denn das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung die staatliche Pflicht, aktiv auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen hinzuwirken. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte sind dafür unverzichtbare Akteur*innen: Sie sind vor Ort präsent, kennen die lokalen Strukturen sowie Bedürfnisse und sind niedrigschwellige Ansprechpartner*innen für Bürgerinnen und Bürger. Ihre gesetzliche Verankerung gibt ihnen die notwendige Unabhängigkeit und Wirkungskraft.

Die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Beauftragter würde die Gleichstellungsarbeit vor Ort auf Freiwilligkeit reduzieren – mit absehbaren Folgen: Gerade in ländlich geprägten Regionen droht ein Wegbrechen der professionellen Gleichstellungsarbeit, was noch bestehende strukturelle Benachteiligungen weiter verstärken würde. Das widerspricht nicht nur dem Gleichstellungsgrundsatz, sondern gefährdet auch die Umsetzung von Programmen zur Frauenförderung, zum Frauenschutz und zur Chancengleichheit auf kommunaler Ebene.

Kommunen sind dem Gemeinwohl verpflichtet und unterliegen gemäß Artikel 1 Abs. 3 i. V. m. Artikel 28 GG uneingeschränkt der Grundrechtsbindung. Hierzu gehört auch das Grundrecht auf Gleichberechtigung, welches ein in die Zukunft gerichtetes Grundrecht auf Gleichstellung ist und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit aktives staatliches Handeln verlangt.

Zudem widerspricht die Maßnahme internationalen Verpflichtungen, die Deutschland unterschrieben hat, insbesondere der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), die ausdrücklich zur Sicherstellung institutioneller Gleichstellungsarbeit aufruft. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in struktureller Gleichstellungspolitik ein zentrales Element demokratischer Rechtsstaatlichkeit.

Fazit:

Die Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter ist eine rechtsstaatliche und gleichstellungspolitische Pflicht sowie gesellschaftliche Notwendigkeit. Der Freistaat Sachsen ist nicht nur angehalten, die bestehende Pflicht beizubehalten, sondern, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 97ff., ausgeführt, auszubauen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern kann nicht von kommunalen Haushaltssituationen abhängig gemacht werden. Eine Abschaffung wäre möglicherweise verfassungswidrig und führte zur gleichstellungspolitischen und gesellschaftlichen Isolierung Sachsens.

https://gleichstellungsbeauftragte-sachsen.de 

Postkarte zum Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG)

Die LAG Gleichstellung hat zum Internationalen Frauentag eine Postkarte entworfen, um an den Nds. Ministerpräsidenten zu appellieren, ein starkes NGG zu ermöglichen und sich vom Gegenwind über den vermeintlich erhöhten Bürokratieaufwand nicht einnehmen zu lassen. Die Postkarte kann digital, per Mail und Social Media verbreitet werden oder selbst ausgedruckt und an den Ministerpräsidenten verschickt werden. Darüber hinaus stehen Informationen zum NGG und einer Briefvorlage zum Versenden an die Mitglieder des Landtages auf der Website der LAG Gleichstellung zur Verfügung.

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Hier finden Sie aktuelle Stellenausschreibungen aus den Themenfeldern Gleichstellung und Frauenpolitik:

Die kreisfreie Stadt Schweinfurt sucht eine Gleichstellungsbeauftragte (m/w/d) . Die Teilzeitstelle ist gemäß Amtszeit für drei Jahre befristet. Die Vergütung erfolgt nach EG10 TVöD. Bewerbungen sind bis zum 08.06.2025 möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Schweinfurt. 

Die Technische Hochschule Lübeck sucht zum 01.03.2026 eine Gleichstellungsbeauftragte in Vollzeit. Die Vergütung erfolgt nach EG 13 TV-L. Bewerbungen über das Onlineportal sind bis zum 08.06.2025 möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Technischen Hochschule Lübeck.

Die Stadt Hagenow sucht zum nächstmöglichen Termin eine Gleichstellungsbeauftragte. Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitstelle (39 Stunden), sie wird vergütet nach der Entgeltgruppe 9c TVöD-V (VKA). Bewerbungen sind bis zum 09.06.2025 möglich. Weitere Informationen zu Stelle finden Sie auf der Website der Stadt Hagenow.

Die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven sucht zum nächstmöglichen Termin eine ständige Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten mit 30 Wochenstunden. Die Bezahlung erfolgt nach EG 9c TVöD bzw. A10 NBesO. Bewerbungen sind bis zum 14.06.2025 möglich. Weitere Informationen zur Stelle erhalten Sie im Online- Bewerbungsportal der Stadt Wilhelmshaven.

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