Das Rechtsgutachten „Die verfassungsrechtliche Gleichstellungsverpflichtung und die Bedeutung der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten“ liefert erstmals eine fundierte verfassungsrechtliche Einordnung der kommunalen Gleichstellungsarbeit und stärkt die Rolle kommunaler Gleichstellungsbeauftragter in allen Bundesländern. Mit dem Gutachten im Auftrag der BAG, erstellt von Ulrike Lembke liegt nun eine umfassende verfassungsrechtliche Analyse vor.
Das Gutachten macht deutlich, dass kommunale Gleichstellungsarbeit keine freiwillige kommunale Zusatzaufgabe ist, sondern eine verfassungsrechtlich begründete Pflichtaufgabe. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, die rechtliche und tatsächliche Gleichberechtigung aktiv durchzusetzen und bestehende strukturelle Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Sie begleiten fachlich Gleichstellungspolitik vor Ort, prüfen Strukturen kritisch und stärken demokratische Teilhabe. Das ist gerade in Zeiten wichtig, in denen Gleichstellungsarbeit immer wieder in Frage gestellt wird. „Es ist bemerkenswert, dass Angriffe auf eine effektive Gleichstellungsarbeit just zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem wesentliche Fortschritte in der Gesetzgebung erzielt wurden, zugleich aber die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und die Überwindung von Geschlechterstereotypen noch weit entfernt scheinen.“, so die Autorin des Gutachtens, Prof. Dr. Ulrike Lembke.
Das praxisnahe und klare Gutachten zeigt, dass rechtspolitische Vorschläge und Modelle, welche die institutionelle Gleichstellungsarbeit schwächen, etwa durch eine Herabstufung zur freiwilligen Aufgabe oder durch eine Verlagerung auf ehrenamtliche Strukturen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Solche Ansätze gefährden die Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Kontinuität kommunaler Gleichstellungsarbeit und führen zu einem Abbau bewährter Strukturen.
„Das Gutachten liefert eine wichtige rechtliche Klarstellung für alle Kommunen in Deutschland“, so BAG-Bundesprecherin Konstanze Morgenroth. „Es unterstreicht, dass professionelle, hauptamtliche Gleichstellungsarbeit ein zentraler Bestandteil kommunaler Demokratie, guter Verwaltung und gleichberechtigter Teilhabe ist.“
Wir legen mit dem Gutachten einen wichtigen Beitrag zur aktuellen und zukünftigen Diskussion über die Weiterentwicklung kommunaler Gleichstellungspolitik in Deutschland vor: Eine fundierte Grundlage für Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit zu Gleichstellung als Verfassungspflicht. Das ist umso wichtiger, als verschiedene Akteure, Parteien und Organisationen versuchen, Gleichstellung zu blockieren oder Erfolge rückgängig zu machen. So gibt es aktuell einen Gesetzentwurf der AFD in Sachsen, Gleichstellungsbeauftragte de facto abzuschaffen, indem die gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten in der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Sächsischen Landkreisordnung gestrichen werden soll.
Obwohl die Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten als übertragene Pflichtaufgabe vom Land zu finanzieren ist, wird für solche verfassungsfernen Vorschläge regelmäßig auf angebliche Kosten für die Kommunen und einen „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand“ verwiesen. Dazu Prof. Dr. Ulrike Lembke: „Der propagierte „Bürokratieabbau“ für die Kommunen könnte sich eher als illegitime Sparmaßnahme des Freistaates erweisen, welche weder Freiheit noch Gleichheit fördert, sondern die Verletzung von Verfassungspflichten auf kommunaler und Landesebene. Dabei gilt: Verfassungsbruch ist kein „Bürokratieabbau“! Eine rechtliche oder faktische Abschaffung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wäre unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen und dem Grundgesetz.“
Diese Botschaft muss gehört werden, denn Gleichstellungsbeauftragte erfüllen mit ihrer Arbeit den „Verfassungsauftrag Gleichstellung“ und sind unverzichtbarer Bestandteil unserer Demokratie.
Hier geht es zum Rechtsgutachten auf der Website der BAG.
Quelle: Pressemittelung der BAG kommunaler Frauen- und Gleichstellungsstellen vom 21.01.2026.


