Die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG) kritisiert den erneuten Gesetzentwurf im Thüringer Landtag, mit dem die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter aufgehoben werden soll, mit Nachdruck.
Nachdem ein erster Gesetzentwurf zur Abschaffung zentraler gleichstellungspolitischer Strukturen bereits im Frühjahr am Thüringer Landtag gescheitert war, folgt nun der nächste Versuch mit dem Ziel: die gesetzlich verankerte kommunale Gleichstellungsarbeit auszuhöhlen. Der neue Entwurf begründet die Abschaffung der gesetzlichen Verpflichtung im Wesentlichen mit Haushaltszwängen, kommunaler Selbstverwaltung und der Behauptung, freiwillige Gleichstellungsmaßnahmen seien zur Erfüllung des Grundgesetzes ausreichend. Keine dieser Begründungen hält einer näheren Betrachtung stand.
Haushaltsargument greift zu kurz
Der Gesetzentwurf stellt kommunale Gleichstellungsbeauftragte als verzichtbaren Kostenfaktor dar, der mit Pflichtaufgaben wie Brandschutz oder Infrastruktur konkurriere. Diese Gegenüberstellung greift zu kurz, denn kommunale Gleichstellungsbeauftragte übernehmen eine gesetzliche Pflichtaufgabe und leisten täglich konkrete Arbeit für die Menschen vor Ort. Sie beraten vertraulich Menschen, die Diskriminierung oder Benachteiligung erfahren, unterstützen Betroffene geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, vermitteln in Hilfesysteme und tragen dazu bei, dass Schutz- und Beratungsangebote vor Ort funktionieren und weiterentwickelt werden.
Gleichzeitig gestalten sie Kommunen aktiv mit. Sie bringen Gleichstellungsaspekte in Stadt- und Regionalentwicklung ein, setzen sich für sichere öffentliche Räume, barrierefreie Infrastruktur und bedarfsgerechte Mobilitätsangebote ein und wirken daran mit, dass Familien, Alleinerziehende oder ältere Menschen in kommunalen Planungen mitgedacht werden. Sie unterstützen Frauen auf dem Weg in kommunalpolitische Verantwortung, begleiten kommunale Netzwerke und helfen dabei, Fördermittel für Projekte einzuwerben.
Hinzu kommt: Die vermeintlichen Einsparungen stehen in keinem Verhältnis zu den Folgekosten, die entstehen können, wenn funktionierende Präventions- und Unterstützungsstrukturen geschwächt werden, Fördermittel nicht mehr abgerufen werden oder Planungen wichtige Bevölkerungsgruppen nicht ausreichend berücksichtigen. Der Abbau verbindlicher Gleichstellungsstrukturen spart deshalb nicht, er verlagert Kosten und Risiken lediglich in die Zukunft.
Freiwilligkeit erfüllt den Verfassungsauftrag nicht
Besonders problematisch ist die Behauptung des Gesetzentwurfs, Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz werde bereits dadurch erfüllt, dass Kommunen Gleichstellungsbeauftragte freiwillig bestellen könnten.
Genau diese Auffassung widerlegt das von der BAG in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Professorin Dr. Ulrike Lembke.
Das Gutachten kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, wirksame und institutionell abgesicherte Strukturen zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung bereitzustellen. Der Gleichstellungsauftrag darf nicht auf freiwilliges Handeln oder unverbindliche Lösungen verlagert werden. Gesetzliche Regelungen, die bestehende Gleichstellungsstrukturen abschaffen oder ihre Einrichtung in das freie Ermessen der Kommunen stellen, werden diesem Verfassungsauftrag nicht gerecht.
Ein gesetzlicher Auftrag ohne verbindliche Zuständigkeiten bleibt ein Auftrag auf dem Papier. Gerade in Zeiten knapper Kassen zeigt die Erfahrung: Was freiwillig ist, fällt zwangsläufig als Erstes Sparmaßnahmen zum Opfer. Aus einem Rechtsanspruch würde demzufolge faktisch ein kommunales Kann-Angebot, welches abhängig von Haushaltslage und politischen Mehrheiten vor Ort ist. So entsteht ein Flickenteppich bei der Wahrnehmung eines Grundrechts. Das widerspricht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine verlässliche und wirksame Umsetzung staatlicher Schutz- und Förderpflichten.
Mit anderen Worten: Der Gesetzentwurf verkennt nicht nur Sinn und Funktion kommunaler Gleichstellungsarbeit, er steht auch im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Umsetzung des Gleichstellungsauftrags.
Demokratie braucht Gleichstellungsstrukturen
Wer diese Strukturen abbauen will, schwächt nicht Bürokratie, sondern rechtsstaatliche und demokratische Infrastruktur. Der erneute Gesetzentwurf zeigt einmal mehr: Es geht nicht um Verwaltungsvereinfachung, sondern um die Demontage verbindlicher Gleichstellungsstrukturen. Die BAG appelliert deshalb an die demokratischen Fraktionen des Thüringer Landtags, den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag ernst zu nehmen und kommunale Gleichstellungsarbeit weiterhin verbindlich abzusichern.
Gleichberechtigung ist kein freiwilliges kommunales Angebot. Sie ist ein Verfassungsauftrag. Wer ihre institutionellen Grundlagen beseitigen will, stellt die verbindliche Umsetzung eines Grundrechts in Frage.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen vom 23.6.2026



