Die EU hat mit der Entgelttransparenzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, verbindliche Regeln für mehr Lohngerechtigkeit zu schaffen. Die dreijährige Frist zur Umsetzung sah vor, dass bis zum 7. Juni 2026 nationales Recht geschaffen wird. Da die Bundesregierung ein möglichst bürokratiearmes Gesetz verabschieden wollte, hat sie zunächst eine Kommission beauftragt, Vorschläge zu machen. Diese Vorschläge wurden im November 2025 vorgestellt. Ein neues Gesetz bzw. die Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgeseztes liegt bisher nicht vor. Die EU Richtlinie gilt somit jetzt auch in Deutschland. Wie ist nun die Rechtslage? Was gilt jetzt in Deutschland? Dazu liefert eine Pressemitteilung und Zusammenfassung des Juristinnenbundes Antworten.
djb: Equal Pay Gesetz: Bundesregierung lässt Frist verstreichen – doch die Rechtslage ist seit heute verändert
Die Bundesrepublik gehört zu den Ländern mit einer besonders hartnäckigen Entgeltlücke. Das Entgelttransparenzgesetz von 2017 macht diese Entgeltdiskriminierung jedoch kaum sichtbar und trägt nicht wirksam dazu bei, den Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit durchzusetzen. Trotz evaluierter Kritik ist die dringend notwendige Reform ausgeblieben.
Die EU hat mit der Entgelttransparenzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, verbindliche Regeln für mehr Lohngerechtigkeit zu schaffen. Gestern endete die dreijährige Frist zur Umsetzung in nationales Recht – doch ein neues Gesetz liegt in Deutschland nicht vor.
"Dass Frauen in Deutschland immer noch systematisch schlechter entlohnt werden als Männer, bleibt ein Skandal – und jetzt wird sogar europäisches Recht nicht umgesetzt“, sagt Prof. Dr. Susanne Baer, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb). „Damit bleibt zwar nicht alles beim unwirksamen Alten. Was die EU konkret vorgibt, gilt jetzt unmittelbar; es lässt sich einklagen. Die Aufgabe bleibt aber, hier endlich für Gerechtigkeit zu sorgen – da ist die Politik und da sind auch Arbeitgeber weiter gefragt."
Die Richtlinie wirkt jetzt direkt: Stößt eine europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts an ihre Grenzen, können sich Beschäftigte und betriebliche Interessenvertretungen vor Gericht unmittelbar auf inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingt gefasste Vorgaben der Richtlinie berufen. Das gilt insbesondere für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, in Landes- und Kommunalbetrieben sowie in Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehen. Sie haben damit neue rechtliche Hebel, um Auskunft über Entgelte zu verlangen und ungleiche Bezahlung anzugreifen. Die Richtlinie konkretisiert so das bereits unmittelbar wirkende Gleichbehandlungsgebot aus Art. 157 AEUV, auf das sich Beschäftigte schon heute in Verfahren gegen private Arbeitgeber berufen können.
Mehr Informationen zu diesem Thema gibt es auf der Webseite des djb unter www.djb.de/themen/eu-entgelttransparenzrichtlinie


